§ 54 BetrVG
Errichtung eines Konzernbetriebsrats
Für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte erforderlich. Die zustimmenden Gesamtbetriebsräte/Betriebsräte müssen insgesamt mindestens 75% der Arbeitnehmer, die in den Konzernunternehmen beschäftigt sind, repräsentieren. Der Antrag eines Betriebsrats auf Feststellung, dass der Arbeitgeber einem Konzern angehört und der Betriebsrat deshalb ein Mitwirkungsrecht bei der Bildung eines Konzernbetriebsrates hat, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis nach, § 256 ZPO zurückzuweisen, solange nicht Betriebsräte der (potentiellen) Konzernunternehmen, die insgesamt mindestens 75% der Arbeitnehmer des Konzerns vertreten, der Errichtung eines Konzernbetriebsrats zugestimmt haben. Das gilt umso mehr, wenn für den Arbeitgeber des antragstellenden Betriebsrats ein Konkursantrag gestellt ist. ArbG Braunschweig, Beschluss vom 1. Oktober 1998 – 5 BV 58/98 (nicht rechtskräftig) NZA-RR 1999, 88 vgl. zu den einzelnen Schritten der Errichtung eines KBR Kunz, Interessenvertretung im Betrieb, Unternehmen und Konzern (AiB-Broschüre, Nov. 1998)