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Ersatzfreistellung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 38 BetrVG, § 37 Abs. 2 BetrVG

Ersatzfreistellung

Ist ein nach § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied infolge einer urlaubs-, krankheits- oder schulungsbedingten Abwesenheit zeitweilig verhindert, so führt dies nicht zu einem zeitweisen Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststaffel. Trotz der vorübergehenden Verhinderung bleibt die Rechtsstellung des freigestellten Betriebsratsmitglieds erhalten. Ersatzweise Freistellungen stehen dem Betriebsrat ebenso wie zusätzliche Freistellungen nur unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BetrVG zu. Hierzu bedarf es allerdings der konkreten Darlegung der Erforderlichkeit einer pauschalen Ersatzfreistellung. BAG, Beschluss vom 9. Juli 1997 – 7 ABR 18/96 Betriebsberater 1997, S. 2280