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Fachliteratur

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 40 BetrVG

Fachliteratur

„Der Arbeitgeber muss jedem Betriebsratsmitglied gemäss § 40 BetrVG eine Sammlung der gemäss § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu überwachenden Gesetze und Verordnungen zur Verfügung stellen, und zwar stets in der neuesten Auflage, wenn seit der den Betriebsratsmitgliedern zur Verfügung stehenden Auflage sich wesentliche Änderungen in den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen ergeben haben. Der „“ Kittner- Arbeits- und Sozialgesetze““ ist eine entsprechende vom Arbeitgeber zu bezahlende Sammlung. Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat auch nicht auf die preiswertere „“ dtv- Ausgabe““ der „“ Arbeitsgesetze““ verweisen. Einem neunköpfigen Betriebsrat ist auch ein Exemplar der neuesten Auflage des „“ Schaub““ „“ Arbeitsrechtshandbuch““ zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber kann nicht einwenden, er selbst habe den „“ Schaub““ nicht zur Verfügung und aus Gründen der „“ Waffengleichheit““ dürfe dem Betriebsrat deshalb das Werk ebenfalls nicht zur Verfügung gestellt werden. Dem Betriebsrat ist jedoch zuzumuten, eine bereits angekündigte Neuauflage der verlangten Literatur abzuwarten, wenn zu vermuten ist, dass die Neuauflage erhebliche, aktualisierte Änderungen enthält und das Abweichen bis zum Erscheinen die Arbeit des Betriebsrates nicht über Gebühr erschwert. Hat der betriebsrat erst 3 Jahre nach Erscheinen einen bestimmten Werkes dieses verlangt, kann der Arbeitgeber in der Regel den Betriebsrat auf eine zu erwartende Neuauflage oder das Beschaffen eines anderen aktuellen Werkes verweisen. LAG Bremen, Beschluss vom 3. Mai 1996 – 4 TaBV 46/96 Arbeit und Recht 1996, S.374″