§ 87 Abs. 1 Nr. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 6
Fehlzeitenlisten
Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber untersagen, personenbezogene Informationen und Daten über Krankheits- und andere Abwesenheitstage von Arbeitnehmern an Aushang- und Infotafeln in betriebsöffenlich zugänglichen Räumen auszuhängen. ArbG Würzburg, Beschluß vom 14. November 1995 – 9 BV 13/95 (rk); Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 560