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Festsetzung des Honorars

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 76 a BetrVG

Festsetzung des Honorars

Solange die in, § 76a Abs. 4 BetrVG vorgesehene Rechtsverordnung nicht erlassen worden ist, können von den Gerichten für Arbeitssachen keine Höchtsbeträge für das Honorar von Einigungsstellenmitgliedern festgesetzt werden. Es fehlt an einer planwidrigen Gesetzeslücke, die von den Gerichten geschlossen werden könnte. BAG, Beschluss vom 28. August 1996 – 7 ABR 42/95 Der Betrieb 1997, S. 283