§ 76 a BetrVG
Festsetzung des Honorars
Solange die in, § 76a Abs. 4 BetrVG vorgesehene Rechtsverordnung nicht erlassen worden ist, können von den Gerichten für Arbeitssachen keine Höchtsbeträge für das Honorar von Einigungsstellenmitgliedern festgesetzt werden. Es fehlt an einer planwidrigen Gesetzeslücke, die von den Gerichten geschlossen werden könnte. BAG, Beschluss vom 28. August 1996 – 7 ABR 42/95 Der Betrieb 1997, S. 283