§ 613 a BGB
Firmentarifvertrag – Betriebsübergang
Der bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftige Kläger ist Mitglied der IG Metall. Er verlangt von der Beklagten die Lohnerhöhung gemäß dem ab 1. Januar 1997 gültigen Lohnabkommen für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 18. Dezember 1996. Die aus einem Insolvenzverfahren über ein tarifgebundenes Unternehmen hervorgegangene Rechtsvorgängerin der Beklagten gehörte keinem Arbeitgeberverband an. Sie hatte mit der IG Metall einen Firmentarifvertrag geschlossen, in dem auf die jeweils gültigen Regelungen der einschlägigen Flächentarifverträge verwiesen wurde. Die Beklagte, ebenfalls nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes, hat den Betrieb zum 1. November 1995 übernommen. Sie hat den Firmentarifvertrag vorsorglich im Dezember 1995 zum 31. März 1996 gekündigt. Der Kläger meint, sein Anspruch auf Tarifentgelt entsprechend dem Lohnabkommen vom 18. Dezember 1996 ergebe sich daraus, daß der Firmentarifvertrag auf die jeweils gültigen Flächentarifverträge verweise. Dem stehe der Betriebsübergang nicht entgegen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Dem Kläger kommt trotz der Bezugnahme im Firmentarifvertrag auf die jeweils gültigen Flächentarifverträge nicht das ab 1. Januar 1997 gültige Lohnabkommen zu Gute. Die Beklagte ist nicht an den Firmentarifvertrag gebunden; sie ist nicht Partei des Firmentarifvertrags geworden. Ein Betriebsübergang hat nicht zur Folge, daß der Betriebserwerber Partei eines Firmentarifvertrags wird, den der Betriebsveräußerer abgeschlossen hat. Der Kläger kann sich auch nicht auf § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB stützen. Nach dieser Bestimmung wirken die Normen des Firmentarifvertrags einschließlich der darin in Bezug genommenen Tarifbestimmungen infolge des Betriebsübergangs zwar als Inhalt des Arbeitsvertrags weiter, dies aber nur mit dem Stand, den sie im Zeitpunkt des Betriebsübergangs (1. November 1995) hatten. Spätere Änderungen der in Bezug genommenen Tarifverträge sind nicht zu beachten, auch wenn der Firmentarifvertrag auf die jeweils gültigen Flächentarifverträge verweist. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2001 – 4 AZR 295/00 – Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2000 – 5 Sa 56/99 –