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Freigestelltes Betriebsratsmitglied, Nachrückverfahren

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 38 Abs. 2 BetrVG

Freigestelltes Betriebsratsmitglied, Nachrückverfahren

„Wird ein Betriebsratsmitglied gem. § 38 BetrVG vom Betriebsrat für die Freistellung gewählt und akzeptiert die Arbeitgeberin diese Freistellung nicht, droht sie dem betreffenden freigestellten Betriebsratsmitglied sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen an, so kann die Zustimmung der Arbeitgeberin zur Freistellung gerichtlich ersetzt werden. Eine Freistellungswahl ist nicht schon deshalb nichtig, weil die vorherige Beratung mit dem Arbeitgeber gem. § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht stattgefunden hat. Hat die Freistellungswahl zunächst im Wege der Listenwahl stattgefunden und scheidet ein Betriebsratsmitglied aus der Freistellung aus, so kann die Benennung des in die Freistellung „“nachrückenden““ Betriebsratsmitglieds durch eine erneute Wahl stattfinden, die auch eine Persönlichkeitswahl sein kann. LAG Nürnberg, Beschluss vom 19. November 1997 – 4 TaBV 15/96 (Rechtsbeschwerde eingelegt) BB 1998, S. 427; AiB 1998, S. 582 mit Anm. Kunz vgl. LAG Berlin, LAGE § 38 BetrVG 1972 Nr. 7; anderer Ansicht DKK-Blanke/Wedde, BetrVG, 6. Aufl., § 38 Rn. 58 und FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 38 Rn. 54″