§ 27 Abs. 2 BetrVG, § 38 Abs. 2 BetrVG
Freigestelltes Betriebsratsmitglied
Wählen die Gruppen der Arbeiter und Angestellten im Betriebsrat ihre jeweiligen Vertreter im Betriebsausschuss bzw. die auf sie fallenden freigestellten Betriebsratsmitglieder selbst, darf die Abberufung der so Gewählten auch nur durch die jeweilige Gruppe und nicht etwa durch das Betriebsratsgremium erfolgen. Verletzt das Betriebsratsgremium diese Gruppenschutzbestimmungen, so handelt es sich um eine schwerwiegende Rechtsverletzung, die auch durch Erlass einer einstweiligen Verfügung korrigiert werden kann. In einem derartigen Verfahren sind neben dem Arbeitgeber auch alle Betriebsratsmitglieder derjenigen Gruppe zu beteiligen, gegen deren Gruppenautonomie durch das Betriebsratsgremium verstossen wurde. ArbG Nürnberg, Beschluss vom 9. August 1999 – 5 BVGa 13/99 (rechtskräftig) AiB 1999, 701 mit Anm. Manske