§ 38 BetrVG, § 37 Abs. 2 BetrVG
Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds
Die zeitweilige Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds infolge seiner Zugehörigkeit zum Gesamtbetriebsrat berechtigt den Betriebsrat, nur unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BetrVG eine anteilige Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds zu verlangen. Die weitere Freistellung kann dann erforderlich sein, wenn die Aufgaben des Betriebsrats auch nach einer zumutbaren betriebsratsinternen Umverteilung durch die anderen Betriebsratsmitglieder nicht erledigt werden können und fest steht, dass eine Arbeitsbefreiung einzelner Betriebsratsmitglieder aus konkretem Anlass nicht ausreicht. BAG, Beschluss vom 12. Februar 1997 – 7 ABR 40/96 Arbeit und Recht 1997, S. 252