§ 38 Abs. 2
Freistellungen – Nachwahl
Sind die nach § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder ursprünglich in Verhältniswahl gewählt worden und endet danach die Freistellung eines einzelnen Betriebsratsmitglieds, so hat eine Neuwahl sämtlicher freizustellender Betriebsratsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stattzufinden. ArbG Stuttgart, Beschluss vom 10. November 1999 – 2 BV 35/99 vgl. auch FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 38 Rn. 54 ff.; a.A. BAG v. 28.10.1992, BB 1993, 1658; DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 38 Rn. 58 f.