§ 99 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Fremdvergabe von Teilaufgaben
Beauftragt ein Logistikunternehmen, dessen alleiniger Arbeitszweck die Lagerhaltung und Kommissionierung von Waren einer Unternehmensgruppe ist, ein anderes Logistikunternehmen damit, die Lagerhaltungs- und Kommissionierungsarbeiten jeweils samstags im Betrieb durchzuführen, so ist hierzu die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Das Zustimmungsrecht ergibt sich, soweit fremde Arbeitnehmer eingesetzt werden aus, § 99 BetrVG und, soweit Arbeitnehmer der beteiligten Arbeitgeber als geringfügig Beschäftigte der Fremdfirma eingesetzt werden, aus, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. ArbG Wiesbaden, Beschluss vom 23. Juli 1997 – 7 BV 3/97 ArbuR 1998, S. 205; AiB 1998, S. 285 mit Anm. Jancke