§§ 103, 38 BetrVG; § 15 KSchG, § 626 BGB
Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
1. Die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Referententätigkeit auf gewerkschaftlichen Seminaren ist unzulässig.
2. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied kann seine Tätigkeit so einteilen, wie es seiner Ansicht nach zur Durchführung seiner Aufgaben am besten erscheint. Es hat dabei die Einteilung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Das bedeutet unter Berücksichtigung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben sowie der Belange der Belegschaft und des Betriebes.
LAG Düsseldorf Beschluss vom 30.1.2014 – 15 TaBV 100/13