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Fristlose Kündigung nach Entwendung von 8 halben Brötchen

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 10.07.2015 - 27 Ca 87/15

Fristlose Kündigung nach Entwendung von 8 halben Brötchen

8 halbe belegte Brötchen waren der Grund für die fristlose Kündigung einer Krankenschwester, die sie aus dem Kühlschrank ihrer Arbeitsstelle entnahm und mindestens die Hälfte selbst verzehrte. Die Arbeitgeberin kündigte fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist, woraufhin die Angestellte klagte. Das Arbeitsgericht Hamburg (Az. 27 Ca 87/15) gab der Klage der Arbeitnehmerin statt, mit der Begründung, dass zwar die Entwendung geringwertiger Sachen grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, dennoch müsse jeweils eine Prüfung des Einzelfalls erfolgen. Als dementsprechend unverhältnismäßig sei die Kündigung der Krankenschwester zu betrachten, die nach knapp 23 Dienstjahren, in denen es nicht zu Beanstandungen gekommen ist, weil sie acht belegte Brötchenhälften genommen hat, welche für externe Mitarbeiter von ihrer Arbeitgeberin bereitgestellt wurden waren, und mit ihren Kolleginnen während ihrer Schicht gegessen hat. Eine Abmahnung hätte als milderes Mittel und zur Objektivierung der negativen Prognose ausgesprochen werden müssen. (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 10.07.2015 – 27 Ca 87/15)