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Gehaltsdifferenzierung Ost/West bei Nachfolgeunternehmen der Treuhandanstalt

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 80 BetrVG, § 87 BetrVG

Gehaltsdifferenzierung Ost/West bei Nachfolgeunternehmen der Treuhandanstalt

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der früheren Treuhandanstalt. Sie privatisiert land- und forstwirtschaftliche Flächen in den neuen Bundesländern. Dafür beschäftigt sie etwa 1.100 Arbeitnehmer, darunter auch die von der Treuhandanstalt übernommenen Beschäftigten. Etwa 10% der Belegschaft stammen aus den alten Bundesländern. Bei der Treuhandanstalt bezogen die Arbeitnehmer aus den neuen Bundesländern eine Bezahlung, die an die Vergütung für die Staatsbediensteten der früheren DDR anknüpfte. Demgegenüber erhielten die aus den alten Bundesländern stammenden Arbeitnehmer eine höhere, individuell ausgehandelte Vergütung. Dieses Vergütungssystem führte die Beklagte zunächst fort. Zur Vereinheitlichung der Gehaltsstrukturen schloß sie mit dem Gesamtbetriebsrat 1996 eine Betriebsvereinbarung über Gehälter. Darin sind ua. die Eingruppierungsmerkmale für insgesamt zehn Gehaltsgruppen geregelt, deren Höhe die Beklagte bestimmt. Nach dem von der Beklagten praktizierten System erhalten die Mitarbeiter, die am 2. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in den alten Bundesländern hatten, eine höhere Vergütung als vergleichbare Arbeitnehmer aus den neuen Bundesländern. Der in der früheren DDR aufgewachsene Kläger ist seit 1994 bei der Beklagten beschäftigt. Er hat seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet. Mit seiner Klage auf Zahlung einer höheren Vergütung rückwirkend für die Monate April bis August 1999 erstrebt er die Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern aus den alten Bundesländern. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Die Beklagte hat keinen Sachgrund vorgetragen, der die unterschiedliche Bezahlung der Arbeitnehmer rechtfertigen würde. Es ist zwar nicht sachfremd, denjenigen Arbeitnehmern, die im Zuge des Beitritts von der Treuhandanstalt aus den alten Bundesländern angeworben waren, aufgrund erworbener Besitzstände ein höheres Entgelt zu zahlen. Gleiches kann für Arbeitnehmer mit Qualifikationen gelten, die nur in den alten Bundesländern zu erwerben waren. Eine pauschale, ausschließlich auf den Wohnsitz im Jahr 1990 bezogene Ungleichbehandlung kann hierdurch aber nicht gerechtfertigt werden. BAG Urteil vom 15. Mai 2001 – 1 AZR 672/00 – Vorinstanz: LAG Berlin Urteil vom 30. August 2000 – 17 Sa 582/00 –