§ 1 BetrVG, § 111 BerVG
Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen, Betriebsänderung
Mehrere selbständige Unternehmen können einen gemeinsamen Betrieb bilden (ständige Rechtsprechung). Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend hierzu rechtlich verbunden und einen einheitlichen Leitungsapparat geschaffen haben. Insbesondere müssen die Arbeitgeberfunktionen in den sozialen und personellen Angelegenheiten des BetrVG für die beteiligten Unternehmen einheitlich wahrgenommen werden. Es genügt, dass sich die Existenz der einheitlichen Leitung aus der tatsächlich geübten Praxis ableiten lässt. Bilden mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb, ist für die Frage, ob regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden und eine geplante Betriebsänderung daher nach, §§ 111 ff. BetrVG mitbestimmungspflichtig ist, auf die Gesamtzahl aller im gemeinsamen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen. Diese Bezugsgröße bleibt auch dann maßgeblich, wenn über das Vermögen einer der am gemeinsamen Betrieb beteiligten Gesellschaften der Konkurs eröffnet wird. BAG, Beschluss vom 11. November 1997 – 1 ABR 6/97 BB 1998, S. 1315 vgl. dazu FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 1 Rn. 75, § 111 Rn. 20; DKK-Däubler, BetrVG, 6. Aufl., §§ 112, 112a Rn. 85