§ 1 BetrVG,§ 19 BetrVG
Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen
Nur weil ein Betriebsrat für einen Betrieb antritt, in dem Arbeitnehmer aus zwei verschiedenen Unternehmen arbeiten, hat ein Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, dass die Wahl abgebrochen wird. Ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn die Wahl mit Sicherheit angefochten oder für nichtig erklärt werden würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn schon in der Vergangenheit ein gemeinsamer Betriebsrat für zwei verschiedene Unternehmen bestand, die Wahl nicht angefochten wurde und sich seitdem die organisatorischen Voraussetzungen nicht grundlegend gewandelt haben. LAG Hamm, Beschluss vom 18. September 1996 – 3 TaBV 108/96