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Gemeinsamer Betrieb

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 1 BetrVG

Gemeinsamer Betrieb

Der Annahme einer konkludenten Leitungsvereinbarung zur Führung eines gemeinschaftlichen Betriebes mehrerer Unternehmen steht die formale Ausübung von Arbeitsgeberbefugnissen durch den jeweiligen Vertragsarbeiter nicht entgegen. Ob eine einheitliche Leitung hinsichtlich wesentlicher Arbeitgeberfunktionen vorliegt, beurteilt sich nach der innerbetrieblichen Entscheidungsfindung und deren Umsetzung. Sind an einem gemeinschaftlichen Betrieb sowohl eine juristische Person des Privatrechts als auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beteiligt, findet das BetrVG Anwendung, wenn sich die Betriebsführung mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung in der Rechtsform einer BGB- Gesellschaft vollzieht. BAG, Beschluss vom: 24. Januar 1996 – 7 ABR 10/95 Quelle:Arbeit und Recht 1996, S.374