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Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 1 BetrVG, § 4 BetrVG

Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen bestätigt. Danach kann ein solcher dann angenommen werden, wenn die beteiligten Unternehmen (zwei oder mehrere) die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sowie ihre materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen Betriebszweck oder mehrere nebeneinander bestehende Betriebszwecke zusammengefasst, gezielt und geordnet einsetzen und dieser Einsatz von einem einheitlichen, vereinbarten Leitungsapparat gesteuert wird. BAG, Beschluss vom 9. Februar 2000 – 7 ABR 21/98 Quelle: EzA Schnelldienst 4/2000, 3 vgl. dazu FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 1 Rn. 75 ff.