§ 1 BetrVG, § 4 BetrVG
Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen
Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen bestätigt. Danach kann ein solcher dann angenommen werden, wenn die beteiligten Unternehmen (zwei oder mehrere) die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sowie ihre materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen Betriebszweck oder mehrere nebeneinander bestehende Betriebszwecke zusammengefasst, gezielt und geordnet einsetzen und dieser Einsatz von einem einheitlichen, vereinbarten Leitungsapparat gesteuert wird. BAG, Beschluss vom 9. Februar 2000 – 7 ABR 21/98 Quelle: EzA Schnelldienst 4/2000, 3 vgl. dazu FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 1 Rn. 75 ff.