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Gesamtbetriebs­vereinbarung bei einer Gewerkschaft

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 77 Abs. 3 BetrVG, § 77 Abs. 4 BetrVG, § 50 Abs. 1 BetrVG

Gesamtbetriebsvereinbarung bei einer Gewerkschaft

Eine zwischen einer Gewerkschaft und dessen Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Vereinbarung über die Vergütungsregelung der Beschäftigten der Gewerkschaft wirkt zwar nach § 77 Abs. 3 und 4 BetrVG wie die Rechtsnorm eines Tarifvertrages nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend. Daraus folgt aber keine Gleichsetzung der Vereinbarung mit einem Tarifvertrag. § 72a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG beschränkt die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde auf Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung eines Tarifvertrages. Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung anderer, auch normativ wirkender Regelungen, wie z.B. der o.g. Vereinbarung, sind ausgeschlossen. BAG, Beschluss vom 22. Juni 1999 – 9 AZN 289/99 vgl. zur Zuständigkeit des bei einer Gewerkschaft gebildeten GBR (Regelung der Arbeitsbedingungen) BAG v. 28.04.1992, AP Nr. 11 zu § 50 BetrVG 1972