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Gleichbehandlungs­grundsatz

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 112 BetrVG, § 75 BetrVG

Gleichbehandlungsgrundsatz

Ist der Arbeitgeber auf Grund eines wirksamen Sozialplans verpflichtet, an eine Gruppe von Arbeitnehmern eine Sozialplanabfindung zu zahlen, können andere Arbeitnehmer, für die der Sozialplan auf Grund einer zulässigen Differenzierung keine Abfindung vorsieht, einen entsprechenden Abfindungsanspruch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. BAG, Urteil vom 17. April 1996 – 10 AZR 606/95