§ 112 BetrVG, § 75 BetrVG
Gleichbehandlungsgrundsatz
Ist der Arbeitgeber auf Grund eines wirksamen Sozialplans verpflichtet, an eine Gruppe von Arbeitnehmern eine Sozialplanabfindung zu zahlen, können andere Arbeitnehmer, für die der Sozialplan auf Grund einer zulässigen Differenzierung keine Abfindung vorsieht, einen entsprechenden Abfindungsanspruch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. BAG, Urteil vom 17. April 1996 – 10 AZR 606/95