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Gleichbehandlungs­grundsatz

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 75 BetrVG, § 77 Abs. 4 BetrVG

Gleichbehandlungsgrundsatz

Betriebsvereinbarungen sind am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz mit der Folge zu messen, dass verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern nur aus sachlichen Gründen unterschiedlich behandelt werden dürfen. Solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein hoher Krankenstand der gewerblichen Arbeitnehmer auf gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen beruht, für die der Arbeitgeber allein verantwortlich ist, ist es ungerechtfertigt, dass dieser ihnen wegen der aus diesen Risiken erwachsenden Schadensfolgen finanzielle Nachteile, nämlich die Kürzung des 13. Monatsentgelts aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten, auferlegt. BverfG, Beschluss vom 1. September 1997 – 1 BvR 1929/95 NZA 1997, S. 1339 Aufhebung von BAG, Urteil vom 19.4.1995 – 10 AZR 136/94 = NZA 1996, S. 133