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Gruppenschutz

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 26 Abs. 1 BetrVG

Gruppenschutz

Bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters sieht § 26 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vor, dass bei der Besetzung dieser Ämter die beiden Gruppen Berücksichtigung finden sollen, wenn im Betriebsrat beide Gruppen vertreten sind. Eine Abweichung von dieser Soll-Vorschrift ist dann zulässig, wenn hierfür vernünftige und einsichtige Gründe vorliegen. Diese sind dann gegeben, wenn die Minderheitsgruppe deutlich unter 5 % der Gesamtbelegschaft repräsentiert und der Betriebsrat deshalb nach sachgerechter Einschätzung der zukünftigen erforderlichen Betriebsratsarbeit beide Betriebsratsämter aus der Mehrheitsgruppe wählt. Der Minderheitenschutz kann in einem solchen Fall keinen Vorrang mehr beanspruchen. LAG Frankfurt, Beschluss vom 5. August 1999 – 12 TaBV 149/98