§ 40 Abs. 2 BetrVG
Handys für den Betriebsrat
Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf zur Verfügungstellung von Mobilfunktelefonen (Handys), wenn auf andere Weise eine unmittelbare, zugleich direkte und zeitnahe Kommunikation zwischen dem Betriebsratsmitglied und den betroffenen Arbeitnehmern nicht möglich ist. ArbG Frankfurt, Beschluss vom 12. August 1997 – 18 BV 103/97 (rechtskräftig) AiB 1998, 225 mit Anm. Hess-Grunewald vgl. zu den Sachmitteln für den Betriebsrat FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 40 Rn. 88 ff.; DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rn. 75 ff.