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Handys für den Betriebsrat

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 40 Abs. 2 BetrVG

Handys für den Betriebsrat

Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf zur Verfügungstellung von Mobilfunktelefonen (Handys), wenn auf andere Weise eine unmittelbare, zugleich direkte und zeitnahe Kommunikation zwischen dem Betriebsratsmitglied und den betroffenen Arbeitnehmern nicht möglich ist. ArbG Frankfurt, Beschluss vom 12. August 1997 – 18 BV 103/97 (rechtskräftig) AiB 1998, 225 mit Anm. Hess-Grunewald vgl. zu den Sachmitteln für den Betriebsrat FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 40 Rn. 88 ff.; DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rn. 75 ff.