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Hausverbot gegen Betriebsratsvorsitzenden

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 78 BetrVG, § 102 Abs. 5 BetrVG

Hausverbot gegen Betriebsratsvorsitzenden

Der Arbeitgeber darf ein Betriebsratsmitglied nicht am Betreten der Betriebsräume einschließlich der Teilnahme an Betriebsratssitzungen hindern. Ein Hausverbot des Arbeitgebers gegen ein Betriebsratsmitglied, das Betriebsratsaufgaben wahrnimmt, ist rechtswidrig und daher unwirksam. Dies gilt auch für ein gekündigtes Betriebsratsmitglied. Ein gekündigtes Betriebsratsmitglied hat sein betriebsverfassungsrechtliches Amt bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses inne. Der Betriebsrat und die Betriebsratsmitglieder können den Zutritt zum Betrieb und den Arbeitsplätzen für die Betriebsratstätigkeit im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. ArbG Elmshorn, Beschluss vom 10. September 1996 – 1d BV Ga 36/96 (rechtskräftig) AiB 1997, S. 173