§ 78 BetrVG
Hausverbot gegen ein Betriebsratsmitglied
Ein gekündigtes Betriebsratsmitglied kann sein betriebsverfassungsrechtliches Amt bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzprozesses ausüben. Ein Hausverbot des Arbeitgebers gegen ein gekündigtes Betriebsratsmitglied, dessen Arbeitsverhältnis nicht rechtskräftig beendet ist, ist rechtswidrig und daher unwirksam. Der Anspruch auf Ausübung der Betriebsratstätigkeit kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. ArbG Hamburg, Beschluss vom 16. Juni 1997 – 21 Ga BV 1/97 (nicht rechtskräftig) AiB 1997, S. 659