§ 40 Abs. 2 BetrVG
Homepage des Betriebsrats im Internet
Unterhält ein Unternehmen der Datenverarbeitungs- und Elektronikbranche ein mit dem Internet vergleichbares eigenes Datenkommunikationssystem (Intranet), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat eine eigene Homepage in diesem Netzwerk zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat verstösst durch die Einrichtung einer eigenen Homepage im Internet gegen das Verbot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, da es nicht zu seinen Aufgaben gehört, ohne Veranlassung durch den Arbeitgeber die Öffentlichkeit über betriebsinterne Vorgänge zu unterrichten. ArbG Paderborn, Beschluss vom 29. Januar 1998 – 1 BV 35/97 AiB 1998, S. 282 mit Anm. Klebe/Wedde; ArbuR 1998, S. 342 mit Anm. Dübers; DB 1998, S. 678