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In der Regel Beschäftigte

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 111 BetrVG

In der Regel Beschäftigte

Für die Bestimmung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl im Sinne von, § 111 BetrVG ist nicht entscheidend, wie viele Arbeitnehmer dem Betrieb zufällig zu dieser Zeit angehören. Vielmehr ist auf die normale Zahl der Beschäftigten abzustellen, also auf die Personalstärke, die für den Betrieb im allgemeinen kennzeichnend ist. Dies erfordert regelmäßig sowohl einen Rückblick als auch eine Prognose. Wie weit der bei einer Stilllegung anzustellende Rückblick in die Vergangenheit zu reichen hat, kann nicht für alle Fälle gleichermaßen in einer bestimmten Zahl von Zeiteinheiten ausgedrückt werden. Ist der Betriebsstillegung ein kontinuierlicher Abbau der Belegschaft in kurz aufeinanderfolgenden Schritten unmittelbar vorangegangen, so ist dieser Personalabbau für den Rückblick auf die bisherige Belegschaftsstärke unbeachtlich, weil er lediglich als gleitender Übergang von der normalen Arbeitnehmerzahl zur Stilllegung zu betrachten ist. Dient die Verminderung der Belegschaft dagegen der Rationalisierung, um den Betrieb in eingeschränktem Umfang fortzuführen und stabilisiert sich der Personalbestand auf diesem Niveau, so ergibt sich daraus eine neue, den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke. Von dieser ist dann auszugehen, wenn später der Betrieb stillgelegt werden soll. BAG, Beschluss vom 10. Dezember 1996 – 1 ABR 43/96 Der Betrieb 1997, S. 1084; Arbeit und Recht 1997, S. 212