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Interessenausgleich

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 50 Abs. 1 BetrVG, § 111 BetrVG, § 112 BetrVG, § 113 Abs. 3 BetrVG

Interessenausgleich

Der Versuch eines Interessenausgleichs im Sinne von, § 113 Abs. 3 BetrVG erfordert die Verhandlung mit dem zuständigen Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat. Der Arbeitgeber trägt die Initiativlast. Plant ein Arbeitgeber die Verlegung eines Betriebes und dessen Zusammenlegung mit einem anderen seiner Betriebe, so ist der Gesamtbetriebsrat für Verhandlungen über einen Interessenausgleich zuständig. Bei Zweifeln über den zuständigen Verhandlungspartner muss der Arbeitgeber die in Betracht kommenden Arbeitnehmervertretungen zur Klärung der Zuständigkeitsfrage auffordern. Weist er hingegen ohne weiteres einen der möglichen Verhandlungspartner zurück, so trägt er das Risiko, dass sein Verhandlungsversuch als unzureichend gewertet wird, wenn dieser zuständig gewesen wäre. BAG, Urteil vom 24. Januar 1996 – 1 AZR 542/95 Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 670