§ 112 BetrVG, § 113 BetrVG
Interessenausgleich
Kommt zwischen den Betriebspartnern ein Interessenausgleich zustande, so liegt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung vor, für die grundsätzlich Rechtsbindung besteht. Der Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch auf Einhaltung des Interessenausgleichs, den er gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann. LAG München, Beschluss vom 16. Juli 1997 – 9 TaBV 54/97 ArbuR 1998, S. 89