§ 111 BetrVG, § 112 BetrVG, § 113 BetrVG
Interessenausgleich und Unterlassungsanspruch
Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf Unterlassung von Kündigungen, solange die Interessenausgleichsverhandlungen über die diesen Kündigungen zugrundeliegenden Maßnahmen nicht abgeschlossen sind. Daran ändert sich nichts, wenn zwei Monate seit Anrufung der Einigungsstelle abgelaufen sind. ArbG Frankfurt/Main, Beschluss vom 8. September 1998 – 8 BVGa 61/98 ArbuR 1998, 497 Hinweis: Mit der Streichung der Sätze 2 und 3 in, § 113 Abs. 3 des BetrVG ist die 1996 eingeführte Befristung des Interessenausgleichsverfahrens zum 01.01.1999 aufgehoben worden; vgl. dazu Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke/Klebe, BetrVG, Basiskommentar, 8. Aufl. (1999), § 113 Rn. 6