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Interessenausgleichs­pflicht bei stufenweisem Personalabbau

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 111 BetrVG, § 112 BetrVG, § 112 a Abs. 2 BetrVG, § 113 BetrVG

Interessenausgleichspflicht bei stufenweisem Personalabbau

Ein bloßer Personalabbau kann eine Betriebseinschränkung im Sinne von, § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG sein, auch wenn sächliche Betriebsmittel unverändert beibehalten werden. Das gilt jedoch nur, wenn eine größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist. Richtschnur dafür, wann erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind, sind die Angaben in, § 17 Abs. 1 KSchG. Die Mindestzahl des, § 17 Abs. 1 KSchG muss nicht auf einmal erreicht werden, d.h. die dort festgelegte zeitliche Beschränkung gilt nicht. Allerdings setzt die Zusammenrechnung von Kündigungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgesprochen werden, einen einheitlichen Beschluss des Arbeitgebers voraus, der lediglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgeführt wird. Für die Bewertung des stufenweisen Personalabbaus als einheitliche Personalmaßnahme ist entscheidend, ob sie auf ein und demselben Planungssachverhalt beruht. Eine mündliche Übereinkunft stellt keinen Interessenausgleich nach, § 112 BetrVG dar, denn dieser bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Niederlegung und Unterzeichnung. Ein mündlich vereinbarter Interessenausgleich ist daher unwirksam. LAG Thüringen, Urteil vom 22. Juli 1998 – 6/4 Sa 216/97 NZA-RR 1999, 309