§ 111 BetrVG, § 112 BetrVG, § 113 Abs. 3 BetrVG
Interessenausgleichspflicht, Nachteilsausgleich
Der Abschluss eines Sozialplans macht den Versuch eines Interessenausgleichs nicht entbehrlich. Bei Sozialplänen geht es um die Festlegung von Ansprüchen der Arbeitnehmer für den Fall, dass sie infolge einer Betriebsänderung bestimmte Nachteile erleiden, z.B. entlassen werden. Dieser Gegenstand ist einer auf künftige Fälle bezogenen Regelung in abstrakt-genereller Form zugänglich. Im Unterschied dazu ist der Interessenausgleich seiner Natur nach auf den Einzelfall bezogen, denn durch ihn soll der Betriebsrat Einfluss auf die Gestaltung der konkreten Betriebsänderung nehmen können. Daraus folgt, dass ein Interessenausgleich nicht abstrakt-generell für künftige Fälle, in ihren Einzelheiten noch nicht absehbare Maßnahmen, im voraus abgeschlossen werden kann. In einer solchen Regelung läge in Wirklichkeit ein Verzicht auf die Mitgestaltung der künftigen Betriebsänderung. Ist kein Interessenausgleich versucht worden, so haben die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf den Nachteilsausgleich nach, § 113 Abs. 3 BetrVG. BAG, Urteil vom 19. Januar 1999 – 1 AZR 342/98 vgl. EzA Schnelldienst 14/99, 12