§ 113 Abs. 3 BetrVG
Interessenausgleichsverfahren – Einigungsstelle
Mit dem am 01.10.1996 in Kraft getretenen arbeitsrechtlichen Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung ist auch der, § 113 Abs. 3 BetrVG neugefaßt worden., § 113 Abs. 3 Satz 2 und 3 BetrVG beinhaltet eine Frist für den Versuch des Interessenausgleichs. Ob auch nach Fristablauf noch die Einigungsstelle für das Interessenausgleichsverfahren angerufen werden kann, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Jedenfalls führt der Ablauf der Frist nicht zur offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle, die deshalb gerichtlich bestellt werden kann. LAG Hamm, Beschluss vom 31. August 1998 – 13 TaBV 71/98 EzA Schnelldienst 22/1998, 13 vgl. auch LAG Köln, Beschluss vom 13.01.1998 – 13 TaBV 60/97 (rechtskräftig, KI 1997-17); zu beachten ist, dass die Frist des, § 113 Abs. 3 BetrVG mit dem sog. Korrekturgesetz vom 19.12.1998 gestrichen wurde