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ISO 9000 – 9004

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 37 Abs. 6 BetrVG

ISO 9000 – 9004

Plant der Arbeitgeber die Einführung des Qualitätsmanagementsystems nach DIN/ISO 9000 – 9004, kann eine Schulung von Betriebsratsmitgliedern über den Inhalt dieses Systems erforderliche Kenntnisse im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG vermitteln. Gegenstand der Schulung ist die Einführung eines Qualitätsmanagementsystems, das sich insgesamt auf den Produktionsprozess auswirkt und deshalb geeignet ist, Folgen für sämtliche am Produktionsprozess teilnehmenden Mitarbeiter auszulösen. Zur Beurteilung des Systems ist er nur in der Lage, wenn er die Ziele kennt, die der Arbeitgeber mit der Einführung des Qualitätsmanagementsystems verfolgt, und wenn er Vorteile und Nachteile dieses Systems für die Belegschaft sachkundig abschätzen kann. Ist die Schulung in zwei Abschnitte unterteilt, bei denen der erste Abschnitt vornehmlich der Vermittlung theoretischer Kenntnisse dient, während im zweiten Abschnitt der Erfahrungsaustausch mit anderen Betriebsratsmitgliedern und Praktikern im Vordergrund steht, ist für beide Teile der Schulung grundsätzlich die Erforderlichkeit zu bejahen. Für den Betriebsrat ist insbesondere wichtig, durch die Diskussion mit anderen Betriebsräten praxisbezogene Erkenntnisse zu gewinnen und die schon in anderen Betrieben aufgetretenen Konsequenzen dieses Systems zu erfahren. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. November 1996 – 3 TaBV 23/96