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Jugend- und Auszubildenden­vertretung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 78 a BetrVG

Jugend- und Auszubildendenvertretung

„Im Rahmen des, § 78a Abs. 4 BetrVG entscheidet das Gericht über die Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses eines JAV-Mitglieds. Dabei ist zu klären, ob Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Bei dieser gerichtlichen Zumutbarkeitsprüfung ist darauf abzustellen, ob ein freier Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden ist. Eine Beschränkung auf den Betrieb, in dem der Auszubildende Mitglied der JAV war, widerspricht der Wertung des Gesetzgebers im Verhältnis zu den, §§ 1 Abs. 2 Nr. 1 b, 15 Abs. 4 KSchG. LAG Niedersachsen, Beschluss vom 26. April 1996 – 16 TaBV 107/95 Zur Weiterbeschäftigung von JAV-Mitgliedern, vgl. BAG v. 6.11.1996 (7 ABR 54/96) in Der Betrieb 1997, S. 1520 f.; vgl. auch die Arbeitshilfe der IG Metall „“Übernahme von JAVis““ (1. Aufl., 5/97)“