§ 78 a BetrVG
Jugend- und Auszubildendenvertretung – Übernahme
„Die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters in einem nach, § 78a Abs. 2 BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, wenn beim Abschluß der Ausbildung kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist. Für die Feststellung, ob ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist oder nicht, sind regelmäßig die Vorgaben des Arbeitgebers maßgebend, welche Arbeiten im Betrieb mit welcher Anzahl von Arbeitnehmern verrichtet werden sollen. Ist ein Auszubildender (hilfsweise) bereit, zu anderen als den sich aus, § 78a BetrVG ergebenden Arbeitsbedingungen in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, so muß er dies dem Arbeitgeber unverzüglich nach dessen Erklärung nach, § 78a Abs. 1 BetrVG, spätestens aber mit seinem Übernahmeverlangen nach, § 78a Abs. 2 BetrVG, mitteilen. Hat der Auszubildende rechtzeitig erklärt, gegebenenfalls auch zu anderen Bedingungen zu arbeiten, muß der Arbeitgeber prüfen, ob die anderweitige Beschäftigung möglich und zumutbar ist. Unterläßt er diese Prüfung oder verneint er zu Unrecht die Möglichkeit und die Zumutbarkeit, so kann das nach, § 78a Abs. 2 BetrVG entstandene Arbeitsverhältnis nicht nach, § 78a Abs. 4 BetrVG aufgelöst werden. BAG, Beschluss vom 6. November 1996 – 7 ABR 54/95 Der Betrieb 1997, S. 1520; Arbeit und Recht 1997, S. 291 vgl. die Arbeitshilfe der IG Metall „“Übernahme von JAVis““ (1. Aufl., 5/97)“