§ 118 BetrVG
Kein Tendenzschutz im Tochterunternehmen
Der Umstand, dass die Arbeitgeberin als Zustellunternehmen abhängige Gesellschaft in einem sog. Tendenzkonzern ist und für diesen arbeitet, führt nicht dazu, dass das Zustellunternehmen selbst Tendenzschutz genießt. Im Zustellunternehmen wird ebenso wenig wie im Druckunternehmen die Tendenz einer Zeitung erarbeitet. Für die Sonderstellung eines Unternehmens nach, § 118 Abs. 1 BetrVG genügt es nicht, dass es lediglich für ein tendenzgebundenes Unternehmen tätig ist und z.B. durch Druck oder Zustellung einer Zeitung oder andere Hilfsfunktionen die technischen Voraussetzungen für das Erscheinen einer Zeitung und damit für die Publikation einer bestimmten Meinung bzw. Tendenz schafft. LAG Köln, Beschluss vom 24. September 1998 – 10 TaBV 57/97 NZA-RR 1999, 194 vgl. zum Tendenzschutz auch BAG v. 21.07.1998 (KI 1999-86)