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Kein Wahlrecht von Beamten bei Betriebsratswahl

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 7 BetrVG

Kein Wahlrecht von Beamten bei Betriebsratswahl

Ein öffentlichrechtlicher Zweckverband und eine privatrechtliche GmbH betreiben auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrags in Heidelberg ein kommunales Rechenzentrum. In diesem sind neben Arbeitnehmern des Zweckverbands und der GmbH auch Angestellte und Beamte tätig, die mit ihrer Zustimmung von der Stadt Heidelberg im Wege der Verwaltungsleihe an den Zweckverband abgestellt sind. Diese haben an der in dem Rechenzentrum durchgeführten Betriebsratswahl teilgenommen. Der Zweckverband und die GmbH haben die Wahl angefochten. Das Arbeitsgericht hat die Wahl für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat den Wahlanfechtungsantrag abgewiesen. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederhergestellt. Die Betriebsratswahl ist bereits deshalb anfechtbar, weil Beamte an ihr teilgenommen haben. Wahlberechtigt zum Betriebsrat sind nur Arbeitnehmer. Zu diesen gehören Beamte nicht. Dies gilt auch in einem von einem öffentlichrechtlichen und einem privatrechtlichen Rechtsträger gemeinsam geführten Betrieb. Die unbeschränkte Anwendung der im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auf Beamte widerspricht den grundgesetzlich garantierten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und dem Demokratieprinzip. BAG Beschluss vom 28. März 2001 – 7 ABR 21/00 – Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 26. November 1999 – 16 TaBV 9/98