§ 23 BetrVG
Keine Abmahnung wegen Teilnahme an Betriebsratssitzung
Ein Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einem Betriebsratsmitglied eine schriftliche Abmahnung zu erteilen, wenn das Mitglied trotz aufgezeigter notwendiger arbeitsvertraglicher Tätigkeiten an einer Betriebsratssitzung teilnimmt. LAG Hamm, Urteil vom 10. Januar 1996 – 3 Sa 566/95 Betriebs-Berater 1996, S. 1015 vgl. auch Trittin in Däubler/ Kittner/ Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 23 Rnrn. 45, 80 und Klebe in Däubler/ Kittner / Klebe, BetrVG, 5 . Aufl. ,§ 87 Rn. 66