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Kinderbetreuungs­kosten / GBR-Sitzung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 40 Abs. 1 BetrVG, § 51 Abs. 1 BetrVG

Kinderbetreuungskosten / GBR-Sitzung

Zu den durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden und vom Arbeitgeber gem., § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragenden Kosten gehören auch persönliche Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder, wenn und soweit diese dem Betriebsratsmitglied aufgrund der Durchführung von Betriebsratsaufgaben und in Ausübung des Amtes als Betriebsratsmitglied entstanden sind und notwendig waren. Notwendig sind die Aufwendungen dann, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Verursachung für erforderlich und verhältnismäßig gehalten werden dürfen, weil das BR-Mitglied andernfalls an der Ausübung seiner Tätigkeit nicht unbeträchtlich behindert worden wäre. Liegen unter Beachtung dieses Grundsatzes notwendige bzw. erforderliche Aufwendungen vor, so bedarf es grundsätzlich nicht der Zustimmung des Arbeitgebers hinsichtlich der Entstehung der Aufwendungen. Zu den Aufwendungen zählt jegliche Aufopferung von Vermögenswerten, die durch die Ausübung von BR-Tätigkeit entstanden ist. Dazu gehören auch erforderliche Kinderbetreuungskosten, die dem BR-Mitglied dadurch entstehen, indem es über seine gewöhnliche Arbeitszeit hinaus an Betriebsratssitzungen teilnimmt. Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Teilnahme eines GBR-Mitglieds an Sitzungen des GBR. Hess. LAG, Beschluss vom 22. Juli 1997 – 4/12 TaBV 146/96 AiB 1998, S. 221 mit Anm. Sossna; NZA-RR 1998, S. 121; LAGE, § 40 Nr. 56