§ 19 BetrVG, § 118 Abs. 2 BetrVG
Kosten bei nichtiger Betriebsratswahl
Ist eine Betriebsratswahl nichtig, weil das BetrVG nach § 118 Abs. 2 keine Anwendung findet, weil es sich bei dem fraglichen Betrieb um eine erzieherische Einrichtung der Evangelischen Kirche Deutschlands handelt, so hat der Arbeitgeber dennoch entstandene Betriebsratskosten (z.B. Fahrtkosten zu einer Betriebsräteversammlung) zu tragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Nichtigkeitsgrund des § 118 Abs. 2 BetrVG nicht offenkundig ist. BAG, Beschluss vom 29. April 1998 – 7 ABR 42/97