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Kostenerstattung für eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 670 BGB, §§ 18, 19 ArbSchG, §§ 3ff. ArbMedVV, TV AL II

Kostenerstattung für eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Ein Arbeitnehmer hat auf die Erstattung von Kosten für eine gesundheitliche Pflichtvorsorgeuntersuchung geklagt. Nach dem Tarifvertrag ist die Arbeitgeberin verpflichtet, Kosten für gesetzlich angeordnete Untersuchungen zu tragen. Das Arbeitsgericht Trier hatte zunächst die Arbeitgeberin in erster Instanz verurteilt, dem Kläger die Kosten für die Untersuchung zu erstatten. Hingegen hat das LAG Rheinland-Pfalz die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Damit bleibt es beim erstinstanzlichen Urteil. Während das Arbeitsgericht Trier aufgrund der tariflichen Regelung davon ausging, dass die Arbeitgeberin zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist, entschied das LAG Rheinland-Pfalz, dass es auf die tarifliche Regelung im konkreten Fall nicht ankäme. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014 – 2 Sa 361/13