§ 103 BetrVG
Kritische Meinungsäußerung per Mailbox
Verbreitet ein Betriebsrat elektronisch einen Text über Mitarbeiteransprüche im Unternehmen, so handelt er zumindest in engem Zusammenhang mit seiner Betriebsratstätigkeit. Weist ein solches Schreiben auf Rechtsbruch der Unternehmensleitung hin, so ist dies keine Beleidigung. Unternehmensöffentliche Kritik an der Geschäftsführung ist für sich genommen kein Grund für eine außerordentliche Kündigung, auch wenn sie in zugespitzter und provozierender Weise geübt wird. Kurzfristige Auseinandersetzungen, die spurlos bleiben, weil das arbeitsteilige Zusammenarbeiten anschließend fortgesetzt wird, sind keine Störung des Betriebsfriedens. LAG Hamburg, Beschluss vom 4. November 1996 – 4 TaBV 10/95 (rechtskräftig) Arbeit und Recht 1997, S. 301