§§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG
Kündigung alternierender häuslicher Telearbeit
Vor dem LAG Düsseldorf hatte die Klage eines Arbeitnehmers wegen Kündigung Erfolg. Es ging um eine Zusatzvereinbarung zwischen AG und AN bezüglich eines häuslichen Telearbeitsplatzes, an dem 40 % der Arbeitsleistung erbracht wird. Der Arbeitgeber kündigte die Zusatzvereinbarung ohne den BR zu beteiligen. Das LAG hält die Kündigung für unwirksam. LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2014 – 12 Sa 505/14