§ 103 Abs. 2 BetrVG
Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Beantragt der Arbeitgeber gemäß, § 103 Abs. 2 BetrVG die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht zu einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, so kann der Arbeitgeber während des Verfahrens unbeschränkt neue Kündigungsgründe in das Zustimmungsersetzungsverfahren einführen, sofern er vorher die neuen Kündigungsgründe dem Betriebsrat mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Das gilt auch, wenn die neuen Gründe erst im Beschwerdeverfahren nachgeschoben werden. Offen bleibt, ob für das Nachschieben der Kündigungsgründe die zweiwöchige Ausschlussfrist des, § 626 Abs. 2 BGB gilt. LAG Nürnberg, Beschluss vom 12. März 1999 – 8 TaBV 21/98 NZA-RR 1999, 413