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Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 103 Abs. 2 BetrVG

Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Nach, § 103 BetrVG muß die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gerichtlich beantragt werden, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung zur Kündigung verweigert. Bei der beabsichtigten Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist zunächst danach zu differenzieren, ob diesem eine reine Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsvertrag vorgeworfen wird oder ob die Pflichtverletzung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Betriebsrat steht. Handelt es sich ausschließlich um eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, so gelten für Betriebsratsmitglieder die zu, § 626 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze zur außerordentlichen Kündigung uneingeschränkt. LAG Berlin, Beschluss vom 14. August 1998 – 9 TaBV 4/98 BB 1999, 421