§ 103 BetrVG
Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Die fristlose Kündigung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds ist auch dann gem., §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 BGB unwirksam, wenn die Arbeitgeberin diese ohne beigefügte schriftliche Zustimmungserklärung (§ 103 Abs. 1 BetrVG) des Betriebsrats gegenüber dem Betriebsratsmitglied ausspricht und dieses den Mangel unverzüglich rügt. Ausnahme:, § 111 Satz 3 BGB. LAG Hamm, Urteil vom 22. Juli 1998 – 3 Sa 766/98 NZA-RR 1999, 242 vgl. zum Streitwert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach, § 103 Abs. 2 BetrVG LAG Köln v. 20.10.1998 (KI 1999-82)