§ 103 BetrVG
Kündigung eines BR-Mitglieds
Das Zustimmungsersuchen gemäß, § 103 BetrVG ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die – als geschäftsähnliche Handlung – die, §§ 164 ff. BGB anwendbar sind. Eine Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht gemäß, § 174 BGB durch den Betriebsrat ist daher möglich. Hess. LAG, Beschluss vom 29. Januar 1998 – 5 TaBV 122/97 NZA 1999, 878