§ 103 BetrVG
Kündigung nach Sitzstreik
Das LAG urteilt, es handelt sich um eine »besonders schwere Pflichtverletzung«, wenn ein Angestellter sich weigert, das Büro des Chefs zu verlassen, der es abgelehnt hatte, das Gehalt zu erhöhen. Ein Sitzstreik des Arbeitnehmers wurde nach Stunden und unter Polizeibegleitung beendet. Dieses Verhalten rechtfertigt eine Kündigung, so das LAG Schleswig-Holstein. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.05.2015 – 9 AZR 725/13