§ 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG
Kurzfristige Unterbringung für Seminarteilnehmer zahlt Arbeitgeber
Die Kosten für die kurzfristige Unterbringung sind nach gerichtlichem Beschluss vom Arbeitgeber zu tragen, wenn es sich dabei um eine Erfordernis handelt. (BAG, Beschluss vom 27.5.2015 AKZ 7 ABR 26/13) Im konkreten Fall konnte eine Seminarteilnehmerin aufgrund unerwarteter Wetterbedingungen nicht wie geplant ihre täglich Hin- und Rückreise antreten, da diese zu gefährlich war und somit eine UNterbringung im Hotel notwendig machte.